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vertrauensvoll & zuverlässig

Bau- und Architekten­recht

Das Bauwesen erfordert bereits eine sorgsame Planung und Beratung, bevor der erste Spatenstich erfolgt. Hier gilt es, zunächst zwischen allen Beteiligten sorgsam und umsichtig ein Vertragswerk auszuhandeln. Häufig passieren hier in der Baupraxis bereits die ersten Fehler, die dann im späteren Verlauf zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten führen. Auch eine geordnete und den Rechtsvorschriften entsprechende Vergabe kann viel Zeit und Ärger ersparen.

Dies gilt nicht nur für das öffentliche Baurecht. Auch zwischen Privatleuten kommt es immer wieder zu Streitereien, weil die Beteiligten es im Vorfeld versäumt haben, den Leistungskatalog klar zu definieren. Solche Unstimmigkeiten kosten nur unnötig Zeit und Geld und können durch ein geordnetes und kompetentes Vorgehen von Anfang an vermieden werden.

Im Rahmen eines jeden Bauprojektes heißt es dann, die Aufgaben der einzelnen Akteure zu überblicken und bei sich aufzeigenden Komplikationen sofort zu handeln. Hier kann es etwa sinnvoll sein, rechtzeitig angemessene Fristen zu setzen, um den Vertragspartner in Verzug zu setzen. Oft genügt aber auch ein Hinweis auf die Vertragswidrigkeiten dessen was passiert, um die Beteiligten wieder „auf Linie zu bringen“. Zum Abschluss eines jeden Bauprojekts ist die baurechtliche Abnahme eine nicht zu unterschätzende Fehlerquelle. Hier werden allzu häufig Mängel unnötig anerkannt oder aber mangelhafte Zustände als vertragsgemäß akzeptiert. Dies gilt es zu vermeiden.

Aber auch, wenn dann alle Abnahmemängel abgearbeitet sind und das Bauprojekt beendet ist, ist die Arbeit für die Beteiligten noch lange nicht vorbei. Bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, bei Bauprojekten regelmäßig vier bzw. fünf Jahre, gilt es, auftretende Mängel sorgsam zu dokumentieren und dem Bauunternehmer sowie dem Architekten anzuzeigen. Nur wer hier sorgsam arbeitet, droht nicht auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sollte dann zusammen mit dem Bauunternehmer und dem Architekten eine letzte Begehung stattfinden, um etwaige Mängel aufzuspüren und ordnungsgemäß anzuzeigen.

Doch auch, wenn der Bauunternehmer mit Ablauf der Gewährleistungsfrist aus seiner Haftung entlassen wird, heißt das nicht, dass keine durchsetzbaren Ansprüche mehr bestehen würden. Denn für den Architekten, der die Objektbetreuung und Dokumentation übernommen hat, beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Bauunternehmer aus der Haftung entlassen wird. Der Architekt haftet also häufig noch Jahre nach Abschluss sämtlicher Arbeiten.

Sie sehen also, dass eine umfassende Betreuung und Beratung im Bau- & Architektenrecht unumgänglich ist. Nur so lassen sich Fehler vermeiden!

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